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Der Landschaftsplan 2023

Alle Kreise und kreisfreien Städte sind nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Landesnaturschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) dazu verpflichtet, Landschaftspläne aufzustellen. In dem Landschaftsplan werden die Ziele für die Entwicklung von Natur und Landschaft, Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele und die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft (z.B. Naturschutzgebiete) rechtsverbindlich festgesetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Darstellungen im Bereich von Bebauungsplänen möglich.

 

Der Landschaftsplan ist ein kommunales Planungsinstrument und wird vom Rat der Stadt Mönchengladbach als Satzung beschlossen und ist daher für alle Personen rechtsverbindlich. Die Vorgaben des Landschaftsplanes gelten für alle Bürger*innen unmittelbar. Verstöße gegen die Vorgaben können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Von den Verboten des Landschaftsplans können in bestimmten Fällen Ausnahmen (§ 23 Abs. 1 LNatSchG NRW) und Befreiungen (§ 75 LNatSchG NRW) erteilt werden. Gebote werden hingegen nur im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigen umgesetzt. Die im Landschaftsplan enthaltenen Entwicklungsziele sind behördenverbindlich und dadurch bei allen behördlichen Verfahren zu beachten.

 

Der Landschaftsplan bewirkt eine allgemeine und besondere Duldungspflicht für Nutzer*innen und Eigentümer*innen eines Grundstücks. Auf Grundlage des Landschaftsplans können Förderprogramme in Anspruch genommen, Ausgleichszahlungen erhalten und unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.

 

Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt am 15.12.2023 ist die 3. Änderung des Landschaftsplanes Mönchengladbach rechtskräftig geworden.

 

Bestandteile des Landschaftsplanes Mönchengladbach sind:

 

Die Entwicklungskarte

In der Entwicklungskarte werden die Entwicklungsziele für einen Landschaftsraum aus Sicht der Landschaftspflege und des Naturschutzes dargestellt. Das bedeutet, dass die Karte Auskunft über die zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung gibt. Als übergeordnete Entwicklungsziele gelten der Aufbau des Biotopverbundes und des Wildtierverbundes sowie die Förderung der Biodiversität.

 

In der Entwicklungskarte sind unterschiedliche Entwicklungsziele differenziert. Das Ziel Erhaltung kennzeichnet die Gebiete mit einer reich oder vielfältig ausgestattete Landschaft, die hauptsächlich erhalten werden soll.

 

Die Gebiete, die mit Anreicherung gekennzeichnet sind, sollen zu einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen, mit zahlreichen gliedernden und belebenden Elementen (Gehölze, Wegeraine usw.) entwickelt werden. Darüber hinaus sind die bereits vorhandenen Landschaftsstrukturen zu erhalten, zu pflegen und zu verbessern.

 

Bei Gebieten die mit Wiederherstellung gekennzeichnetsind, handelt es sich um Flächen, die in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigt sind oder stark vernachlässigt wurden. Diese gilt es durch landschaftspflegerische Maßnahmen wiederherzustellen. Hierbei handelt es sich überwiegend um Abgrabungsflächen sowie Flächen im Wirkbereich des Braunkohlentagebaus Garzweiler II.

 

Mit Ausstattung gekennzeichnete Gebiete sollen künftig für den Immissionsschutz und zur Verbesserung des Klimaschutzes ausgestattet werden. Dabei handelt es sich vornehmlich um Gehölzpflanzungen entlang vorhandener Autobahnen.

 

In Gebieten mit dem Entwicklungsziel Sicherung und Entwicklung geht es umden Schutz von besonders schutzwürdigen Teilen der Natur und Landschaft. Beispielsweise soll weitere Zersiedelung und Zerschneidung durch Erschließungsmaßnahmen, die Anlage von Sonderkulturen oder der Umbruch von Wiesen und Weiden ausgeschlossen werden. In Mönchengladbach sind alle Naturschutzgebiete mit diesem Entwicklungsziel gekennzeichnet.

 

Zudem sind mit befristete Erhaltung alle Gebiete gekennzeichnet, deren Landschaftsstruktur und Flächenfunktion bis zur Realisierung oder Änderung von Zielen und Vorhaben der Bauleitplanung oder anderer Planvorhaben erhalten werden soll.

 

Die Festsetzungskarte I

Die Festsetzungskarte I beinhaltet die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§§ 23, 26, 28 und 29 BNatSchG) wie Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile. Außerdem enthält sie nachrichtliche Darstellungen von FFH-/Vogelschutz-Gebieten, gesetzlich geschützten Biotopen, Biotopverbundflächen, Obstwiesen, Kompensationsflächen, gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützte Alleen. Wichtig ist zu beachten, dass es sich bei den nachrichtlichen Darstellungen um ein dynamisches System handelt und es nicht möglich ist, den aktuellen Stand dauerhaft auf der Karte darzustellen. Beispielsweise ändert sich die Zahl der Kompensationsflächen stetig. Aktuelle Informationen zu den nachrichtlichen Darstellungen findet man z.B. im städtischen Geoportal (Kompensationsflächen) oder im Landschaftsinformationskataster @LINFOS (geschützte Alleen, geschützte Biotope usw.).

 

Die Festsetzungskarte II

In der Festsetzungskarte II sind die Entwicklungs-, Pflege und Erschließungsmaßnahmen (§ 13 LNatSchG), die Zweckbestimmung für Brachflächen (§ 11 LNatSchG) und die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 12 LNatSchG) einschließlich ihrer Maßnahmenräume festgesetzt. Auf Flächen, die mit der Festsetzung Zweckbestimmung für Brachflächen gekennzeichnet sind, sollen durch gezielte Pflegemaßnahmen die besondere Bedeutung der Flächen für den Biotop- und Artenschutz sichergestellt werden.

 

Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung sind beispielsweise die Wahl oder der Ausschluss bestimmter Baumarten bei Erstaufforstungen oder die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung.

 

Bei Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen handelt es sich z.B. um die Anlage von Biotopen, die Pflege und Wiederherstellung von Bodendenkmälern, die Anpflanzung von Gehölzen oder die Rekultivierungen alter Abgrabungsflächen.

 

Darüber hinaus wurden im Rahmen der 3. Änderung des Landschaftsplanes die Maßnahmenräume a) der Fließgewässer und ihre Auen, b) für Grünverbindungen in einer vielfältig ausgestatteten Landschaft und c) für Feldvögel und Offenlandarten festgesetzt. Die Festsetzung dieser drei Maßnahmenräume erfolgt gemäß § 13 Abs. 3 LNatSchG in abgegrenzten Landschaftsräumen und ist nicht an bestimmte Grundstücksflächen gebunden. Der Verzicht auf die Flächenbindung ermöglicht die erforderliche Flexibilität, um entsprechende Maßnahmen einvernehmlich mit den Bewirtschaftenden und den Eigentümerinnen und Eigentümern auch auf wechselnden Flächen umsetzen zu können.

 

Der Textteil

Beim Textteil des Landschaftsplanes handelt es sich um einen aktualisierten Satzungstext mit den Ergänzungen und Überarbeitungen in den textlichen Darstellungen und Festsetzungen zu den oben genannten Inhalten.

 

Die Beikarte ‘‘Netzwerk Verbindungsgrün“

Diese Karte stellt vorhandene sowie geplante großräumige Grünvernetzungen dar, die von dem Außenbereich bis in die Siedlungsräume hineinreichen. Zudem werden perspektivische Grünverbindungen innerhalb der Siedlungsräume dargestellt, die die westlichen und östlichen Freiräume miteinander verbinden.

 

Die Beikarte „Ruhige Gebiete“

Die Beikarte ‚‚Ruhige Gebiete‘‘ ist eng mit der städtischen Lärmaktionsplanung verbunden und beruht auf den Ergebnissen des Lärmaktionsplanes der 3. Runde. Ruhige Gebiete sollen vor Lärmeinwirkungen geschützt werden, damit sie ihre Aufenthalts- und Erholungsqualität für den Menschen, aber auch als Rückzugsraum für Tiere behalten. Die Karte zeigt auf, dass ein Großteil der ruhigen Gebiete im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegen, was verdeutlicht, welchen hohen Wert diese Gebiete für menschliche Gesundheit und für den Schutz gefährdeter Tierarten haben.

 

Der Umweltbericht

Im Zuge der 3. Änderung des Landschaftsplanes wurde ein Umweltbericht erstellt, in dem die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die mit der Änderung des Landschafsplanes einhergehen, beschrieben und bewertet werden. Dabei wird auf die Zielsetzung des Landschaftsplanes und seine Änderungen, auf Landschaftsräume und Leitbilder, auf Vorgaben und Ziele übergeordneter Planungen sowie auf die strategische Umweltprüfung eingegangen.